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   BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17   

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https://dejure.org/2018,10489
BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17 (https://dejure.org/2018,10489)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2018 - 2 StR 390/17 (https://dejure.org/2018,10489)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17 (https://dejure.org/2018,10489)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO; § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Prozessuale Tat (Identität der prozessualen Tat von Anklage und Urteil bei Veränderungen des Tatbilds: Nämlichkeit der Tat, Serie von Sexualtat mit ungewisser Tatzeit: Art und Weise der Tatbegehung als maßgebliches Kriterium); Sicherungsverfahren (Umgrenzungsfunktion: ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern(hier: Geschlechtsverkehr, Oralverkehr und Manipulation); Wahrung der notwendigen Identität zwischen der Antragsschrift und den ausgeurteilten Taten ...

  • rewis.io

    Wirksame Antragsschrift bei Sexualstraftaten einer Tatserie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 414 Abs. 2 S. 2
    Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern(hier: Geschlechtsverkehr, Oralverkehr und Manipulation); Wahrung der notwendigen Identität zwischen der Antragsschrift und den ausgeurteilten Taten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Antragsschrift im Sicherungsverfahren - und die Umgrenzungsfunktion

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt - und die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Anklageschrift bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 291
  • BeckRS 2018, 6552
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    In diesen Fällen erfüllt eine Anklageschrift daher bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch die Festlegung des zeitlichen Rahmens der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49; vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN).

    Können einzelne Sexualtaten einer Tatserie nur hinsichtlich des Tatorts und der Begehungsweise, nicht aber hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden, so erlangt die Art und Weise der Tatverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand einer Anklage bzw. der Antragsschrift und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46).

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    In diesen Fällen erfüllt eine Anklageschrift daher bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch die Festlegung des zeitlichen Rahmens der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49; vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 412/11

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    Sie hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91).
  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    Das Tatbild bestimmend sind in der Regel der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung und das Opfer beziehungsweise das Objekt, auf das sich der Vorgang bezieht (Senat, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann, wie bei einer Anklageschrift, nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (Senat, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50; Altvater in FS-BGH (2000), S. 495, 512 f.).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 375/08

    Tat im prozessualen Sinne (Individualisierung der Tat bei Serienstraftaten;

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    Weichen bei einer Serientat die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Tatmodalitäten einzelner Taten gleichwohl so deutlich von den in der Anklage- bzw. Antragsschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen ab, dass mit ihnen andere als die zuvor bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO beschrieben sind, kann sie das Gericht nicht ohne Erhebung einer Nachtragsanklage zum Gegenstand einer Verurteilung machen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26 f.; Urteil vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 375/08, StraFo 2009, 71 f.; Beschluss vom 29. März 2017 - 4 StR 516/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 55/02

    Verfahrenshindernis (wirksame Anklage); Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    Eine solche ist gegeben, wenn ungeachtet gewisser Differenzen bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - 5 StR 55/02, BeckRS 2002, 4976).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    Können einzelne Sexualtaten einer Tatserie nur hinsichtlich des Tatorts und der Begehungsweise, nicht aber hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden, so erlangt die Art und Weise der Tatverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand einer Anklage bzw. der Antragsschrift und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46).
  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    Ebenso wie in derartigen Fällen an die Individualisierung der Einzeltat in der Anklage- bzw. Antragsschrift einerseits und den Urteilsgründen andererseits keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, da ansonsten wegen der begrenzten Erinnerungsfähigkeit des regelmäßig einzigen Tatzeugen nicht mehr vertretbare Strafbarkeitslücken entstünden, dürfen auch Modifikationen und Ergänzungen, die das Tatbild im Vergleich von Urteil zur Anklage bzw. der Antragsschrift erfährt, keiner zu strengen Betrachtung unterworfen werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, NStZ-RR 2005, 320).
  • BGH, 22.10.2013 - 5 StR 297/13

    Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Tatserie

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
    In diesen Fällen erfüllt eine Anklageschrift daher bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch die Festlegung des zeitlichen Rahmens der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49; vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN).
  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 186/16

    Erhebliche Abweichung des festgestellten Sachverhalts von den in der

  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 516/16

    Gerichtliche Kognitionspflicht (Umgrenzung durch die Anklageschrift)

  • BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18

    Gegenstand des Urteils (prozessualer Tatbegriff; Änderung im Verlauf des

    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50; vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 18; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 3).

    Eine solche ist gegeben, wenn ungeachtet gewisser Differenzen bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2016, 316 f.; vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218; Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 18; KK-StPO/Kuckein, aaO, § 264 Rn. 16).

    Für das Tatbild bestimmend sind in der Regel der Ort und die Zeit des Geschehens, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung und das Opfer beziehungsweise das Objekt, auf das sich der Vorgang bezieht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218; Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 15.02.2024 - 2 StR 329/22
    Insoweit kann es im Einzelfall genügen, wenn der Tatzeitraum und die Höchstzahl der angeklagten Taten benannt werden und das sich wiederholende Tatbild für alle Fälle einheitlich umschrieben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 15; vom 9. September 2020 - 2 StR 291/20, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75, 76).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 291/20

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen schweren sexuellen

    aa) Zwar genügt die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion, da sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tathandlungen, die Nennung der Höchstzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des jeweiligen Geschehens bezeichnet (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 14 f.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, juris Rn. 10, jew. mwN).

    (1) In den Fällen, in denen einzelne Sexualtaten einer Tatserie nur hinsichtlich des Tatorts und der Begehungsweise, nicht aber hinsichtlich der Tatzeiten näher bestimmt werden können, erlangt die Art und Weise der Tatbestandsverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand einer Anklage und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, juris Rn. 10; vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46).

  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 StR 242/16 = wistra 2018, 49, 50; BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - 2 StR 390/17 bei juris = BeckRS 2018, 6552; KK/Schneider a.a.O. § 200 Rn. 3).
  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 665/18

    Begriff der prozessualen Tat (Nämlichkeit der Tat bei Serienstraftaten)

    Auch bei Serienstraftaten wie hier den Missbrauchstaten zu Lasten eines Kindes bzw. einer Jugendlichen, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18; vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16, Rn. 8; vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, Rn. 6 und vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, Rn. 4; Urteile vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218 und vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, Rn. 5).

    bb) An diesen Grundsätzen gemessen und nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 15 und vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, Rn. 6) ist der Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe nicht Gegenstand der Anklage, da er von wesentlichen Grundzügen des angeklagten Tatgeschehens abweicht.

  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 418/20

    Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des Gesetzes (fehlerhaft unterbliebene

    Sind Gegenstand der zugelassenen Anklage eine Vielzahl überwiegend gleichförmig verlaufender sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, deren Tatzeit häufig nicht exakt bestimmt werden kann, erlangt neben dem Tatort und der ungefähren Tatzeit insbesondere die Art und Weise der Tatbestandsverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand der Anklage und später des Eröffnungsbeschlusses gewordenen Taten (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 - 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308, 309; vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17 Rn. 19; vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169 und vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245; Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46).
  • BGH, 19.04.2023 - 1 StR 72/23

    Begriff der prozessualen Tat (Nämlichkeit der Tat)

    Unter den hier gegebenen Umständen werden die - nicht durch andere Umstände weiter individualisierbaren - Einzeltaten vornehmlich durch die Schwere des Missbrauchs (hier Oralverkehr statt "nur" Manipulation am Glied) charakterisiert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17 Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 90 H 1.18

    Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; Notwendigkeit eines

    Nur eine derartige Konkretisierung der berufsrechtlichen Vorwürfe ermöglicht dem Beschuldigten eine sachgerechte Verteidigung und wird der Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift gerecht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 53; zu § 200 StPO: BGH, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 2 StR 430/17 - BeckRS 2019, 8422 und vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17 - juris Rn. 14 f.; zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen: Willems, a.a.O., Rn. 212 f.).
  • BayObLG, 24.06.2021 - 202 StRR 67/21

    Mindestanforderungen an Anklageschrift bei Tatserie

  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 5 RVs 24/21

    Aburteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Prozessualer Inhalt einer

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